Allgemeine Montag Bestimmungen
I. Allgemeines – Schriftform
1. Diese Montagebedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern. Unternehmer in diesem Sinne sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die im Rahmen des unter diese Montagebedingungen fallenden Verhaltens in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
2. Unsere Montage- und Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Montagebedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Leistung vorbehaltlos ausführen.
3. Vom Besteller ausgesprochene Mahnungen, Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Verlangen nach Nachbesserung oder Ersatzlieferung sowie Anfechtungserklärungen bedürfen der Schriftform.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Montagebedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
5. Ergänzend – insbesondere für reine Lieferungen – gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
II. Vergütung bei Kündigung / Zahlungsverzug – Aufrechnung – Zurückbehaltung
1. Der Besteller gerät 14 Tage nach Abnahme und Erhalt der Rechnung automatisch in Zahlungsverzug, wenn er den Werklohn nicht zahlt. Die vom Verzugseintritt an zu entrichtenden Verzugszinsen betragen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB, sofern wir dem Besteller nicht einen höheren Schaden nachweisen können.
2. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so können wir ihm zur Bewirkung der Zahlung eine angemessene Frist bestimmen. Leistet der Auftraggeber bis zum Fristablauf nicht, sind wir berechtigt, 10% der Nettovergütung als Schadensersatz zu verlangen, soweit nicht der Auftraggeber einen niedrigeren oder wir einen höheren Schaden nachweisen. Vorstehender Satz gilt sinngemäß auch für den Fall, dass der Auftraggeber den Auftrag ohne wichtigen Grund kündigt (§ 649 BGB).
3. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ist der Besteller Kaufmann*, stehen ihm Zurückbehaltungsrechte nur wegen rechtskräftig festgestellter, entscheidungsreifer oder unbestrittener Forderungen zu.
4. Kommen wir mit der Leistung aufgrund einer schriftlichen Mahnung des Bestellers in Verzug, so kann der Besteller Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens verlangen. Dieser Anspruch beschränkt sich bei gewöhnlicher Fahrlässigkeit des Verwenders auf den vorhersehbaren Schaden. Ist dem Besteller bekannt, dass ihm bei verspäteter Leistung ein ungewöhnlich hoher Schaden entstehen kann, so hat er uns dies unverzüglich und – soweit möglich – vor Vertragsschluss mitzuteilen.
5. Kommen wir mit unseren Leistungen in Verzug, kann uns der Besteller zur Bewirkung der Lieferung schriftlich eine angemessene, mindestens dreiwöchige Frist zur Leistung bestimmen. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn wir die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert haben, oder wenn eine sofortige Geltendmachung wegen sonstiger besonderer Umstände gerechtfertigt ist. Leisten wir bis zum Fristablauf nicht, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Das Rücktrittsrecht steht dem Besteller auch dann ohne Fristsetzung zu, wenn wir Leistung zu einer bestimmten Zeit zugesagt haben und der Besteller das Leistungsinteresse an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat. Der Anspruch auf Schadensersatz bei Leistungsverzug beschränkt sich bei gewöhnlicher Fahrlässigkeit des Verwenders auf den vorhersehbaren Schaden.
6. Sofern wir im Einzelfall zur Vorleistung verpflichtet sind, können wir die Leistung verweigern, wenn uns ohne ein Verschulden erst nach Vertragsschluss bekannt wird, dass unser Werklohnanspruch aufgrund schlechter Vermögensverhältnisse des Bestellers gefährdet ist. Unser Recht zur Leistungsverweigerung erlischt, wenn der Werklohn bezahlt oder Sicherheit für ihn geleistet ist.
III. Termine / Fristen – Verzug mit Montageleistungen – Selbstbelieferungsvorbehalt
1. Die Einhaltung von uns angegebener Termine oder Fristen setzt voraus, dass sämtliche für den Beginn unserer Leistungen erforderlichen nicht von uns geschuldeten Unterlagen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorliegen sowie sämtliche erforderlichen Vorarbeiten abgeschlossen sind.
2. Werden wir mit für unsere Leistungen erforderlichen Waren nicht rechtzeitig beliefert, obwohl wir nachweislich bereits bei Abschluss des Vertrags mit dem Auftraggeber eine die rechtzeitige Belieferung sicherstellende Bestellung der Waren veranlasst haben und uns auch ansonsten kein Verschulden an der nicht rechtzeitigen Belieferung trifft, sind sowohl der Auftraggeber als auch wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
IV. Abnahme / Abnahmefiktion
1. Nach Abschluss unserer Leistungen erfolgt eine Abnahme. Unsere Leistungen gelten als durch den Auftraggeber abgenommen, wenn der Auftraggeber schriftlich unter Fristsetzung von zwei Wochen unter Hinweis auf den Abschluss der Leistungen zur Abnahme aufgefordert wird und innerhalb dieser Frist der Auftraggeber weder eine Abnahme erklärt, noch einen kurzfristigen Abnahmetermin (maximal drei Wochen nach Zugang des Aufforderungsschreibens) vorschlägt noch die Abnahme verweigert, wobei der Auftraggeber in dem Aufforderungsschreiben auf die beschriebene Wirkung einer unterlassenen Äußerung hinzuweisen ist.
V. Mängelgewährleistung
1. Offensichtliche Mängel hat der Besteller spätestens zwei Wochen nach Abnahme bzw. – sofern der Mangel erst später offensichtlich wird – nach Auftreten der Offensichtlichkeit uns gegenüber schriftlich anzuzeigen. Tut er dies nicht, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Erkennbarkeit des Mangels trägt der Besteller.
2. Wählt der Besteller Schadensersatz, so verbleibt das Werk bei ihm, sofern dies zumutbar ist. Der Schadensersatz ist auf die Differenz zwischen vereinbartem Werklohn und dem Wert des mangelhaften Werkes begrenzt, es sei denn, wir haben die Vertragsverletzung arglistig verursacht.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Arbeiten an einer Sache ein Jahr ab Abnahme des Werkes. Nach dieser Frist verjähren auch Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Mängeln. Führen wir Arbeiten an einem Bauwerk durch, endet die Gewährleistung zwei Monate nach dem Zeitpunkt, in dem der Besteller die Ansprüche seines Auftraggebers erfüllt hat, spätestens aber nach fünf Jahren ab Abnahme.
Ist die VOB/B Vertragsgrundlage, gelten allein deren Fristen. Die Haftung für grobes Verschulden des Verwenders und seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sowie die Haftung im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt. Insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
VI. Haftung / Höhere Gewalt
1. Wir haften nicht für Verzug oder die Nichterfüllung von Vertragspflichten, die durch höhere Gewalt verursacht werden.
2. Haben wir oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nur leicht fahrlässig gehandelt und beruht die Schadensursache nicht auf dem Fehlen einer garantierten Eigenschaft des Werkes, ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Soweit unsere Haftung nach Ziffer VI Abs. 2 beschränkt ist, gilt dies auch für alle anderen Ansprüche, einschließlich Ansprüchen wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten, unerlaubter Handlung und Produzentenhaftung.
4. Diese Beschränkungen gelten nicht für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Bestellers. Auch Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz, sowie im Falle des Unvermögens und der Unmöglichkeit werden von den Beschränkungen nicht erfasst.
VII. Sicherungsabtretung bei Subunternehmeraufträgen
1. Sofern wir als Subunternehmer des Auftraggebers Leistungen erbringen und die von uns im Rahmen der Leistungserbringung verwendeten Waren mit einem Grundstück bzw. Gebäude verbunden werden, tritt uns der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in Höhe eines Betrages von 120% unseres Vergütungsanspruchs die Forderungen ab, die ihm aus der Verbindung gegen den Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümer oder Dritte (insbesondere weitere zwischengeschaltete Auftraggeber) erwachsen. Die Abtretung dient ausschließlich zur Sicherung unserer Forderungen aus dem unseren Leistungen zugrunde liegenden Vertrag mit dem Auftraggeber zuzüglich in Zusammenhang mit diesen Forderungen entstehender Forderungen auf Ersatz von Verzugsschäden (insbesondere Verzugszinsen und Kosten der Rechtsverfolgung).
2. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt – vorbehaltlich der nachstehenden Regelung – davon unberührt. Wir verpflichten uns grundsätzlich, die Forderung nicht selbst einzuziehen und die Abtretung dem jeweiligen Schuldner des Auftraggebers nicht anzuzeigen. Sofern der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, zahlungsunfähig wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, sind wir berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, die Abtretung dem Schuldner des Auftraggebers anzuzeigen und die Forderung selbst einzuziehen; im Falle des bloßen Zahlungsverzugs ist der Widerruf eine Woche vorher anzudrohen. Im Falle des Widerrufs der Einziehungsermächtigung können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
3. Wir verpflichten uns, die uns zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als sie den Betrag der zu sichernden Forderungen übersteigen.
VIII. Gerichtsstand
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Ist der Besteller Kaufmann* und handelt er bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit, so ist unser Gerichtsstand München. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz bzw. Sitz zu verklagen.
3. Die Gerichtsstandvereinbarung gilt auch für Kunden, die im Ausland eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen vergleichbar sind.
* Voraussetzung ist weiter, dass der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes des Kaufmanns gehört
Für den Verkauf von Waren gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.